Waffengesetz Paragraph 42a

Infos zu Paragraph 42a

Zum 1.4.2008 ist Paragraph 42a in Kraft getreten.
Demnach ist es in Deutschland unter anderem verboten, Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1
Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende
Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen. Dies gilt nicht für 1) die Verwendung bei Foto-, Film-
oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen. 2) für den Transport in einem verschlossenen Behältnis.
3) für das Führen der Gegenstände nach Abssatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.
Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.

Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände
im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport
oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.

Laut Abendzeitung vom 1.4.2008 fällt unter die "Brauchtumspflege" die Verwendung
von Messern mit längeren Klingen als 12 cm zum Beispiel die Benutzung durch
Pfadfindern (Fahrtenmesser) oder die Verwendung auf Mittelaltermärkten.

Sicher wird es hier noch weitere Diskussionen geben.

Bitte haben Sie Verständnis für das unbedingte Einfordern eines Altersnachweises von unserer Seite bei Bestellungen von Messern, Lanzenspitzen, Äxten und anderen Waffen und Waffenteilen.